Verkehrswert

Der Verkehrswert (Marktwert) eines Grundstücks ist der Preis, der zu einem bestimmten Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht (Wertermittlungsstichtag), am Grundstücksmarkt zu erzielen wäre (§ 194 Baugesetzbuch).

Dabei wird unterstellt, dass er im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung der

  • rechtlichen Gegebenheiten,
  • tatsächlichen Eigenschaften,
  • sonstigen Beschaffenheit und Lage

des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zustande kommt.

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Inhalt

In § 8 Immobilienwertermittlungsverordnung sind zur Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) drei Verfahren aufgeführt:

  • Vergleichswertverfahren (§§ 15 Immobilienwertermittlungsverordnung),
  • Ertragswertverfahren (§§ 17 - 20 Immobilienwertermittlungsverordnung),
  • Sachwertverfahren (§§ 21 - 23 Immobilienwertermittlungsverordnung).

Zur Ermittlung des Verkehrswertes (Marktwertes) können eines oder mehrere dieser Verfahren herangezogen werden. Die Wahl des Verfahrens richtet sich nach der Art des Wertermittlungsobjekts unter Berücksichtigung der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten und der sonstigen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der zur Verfügung stehenden Daten. Die Wahl des Verfahrens ist gemäß § 8 Immobilienwertermittlungsverordnung zu begründen.

Bei der Bewertung von Rechten an Grundstücken oder Wertermittlungsobjekten für die kein Markt besteht, kann der Verkehrswert (Marktwert) auch auf der Grundlage marktkonformer Modelle unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile ermittelt werden.

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