Windenergie

Die Wertermittlung von Windenergieanlagen gehört zu den Spezialgebieten des Sachgebietes „Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken“, zusammen mit anderen erneuerbaren Energien wie Solarenergie und Energie aus Biomasse.

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Windparks

Windenergieanlagen werden seltener als Einzelanlage, sondern vielmehr in Windparks errichtet. Die Verwaltung eines Windparks erfolgt in der Regel durch eine Betreibergesellschaft. Die für den Betrieb des Windparks benötigten Flächen werden von der Betreibergesellschaft üblicherweise nicht gekauft, sondern gepachtet. Die Laufzeit der Pachtverträge beträgt durchschnittlich 25 Jahre, wobei üblicherweise eine Verlängerungsoption vereinbart wird. Das Recht zum Betrieb des Windparks wird zudem dinglich in den Grundbüchern der Grundstückseigentümer gesichert.

Betreibergesellschaft

Die wirtschaftliche Basis der Betreibergesellschaft bildet die vom Gesetzgeber (quasi Zwangsweise) garantierte Abnahmeverpflichtung der Energieversorgungsunternehmen zu staatlich garantierten Abnahmepreisen. Die Erlöse werden überwiegend an die Grundstückseigentümer in Form von Pachtzahlungen ausgeschüttet.

Die Pachtzahlungen erfolgen nach einem Verteilungsschlüssel, wobei zwischen einer Standortpacht und einer Flächenpacht unterschieden wird. Die Standortpacht umfasst meist 20 % der gesamten Pachtausschüttungen und steht den Eigentümern zu, auf deren Grundstück sich eine Windenergieanlage befindet (Standort, Funktions- und Wegeflächen). Die Flächenpacht beträgt meist rund 80 % der Pachtausschüttungen und wird an die Eigentümer ausgezahlt, deren Flächen sich innerhalb des Windparks befinden und deren Flächen als Abstandsflächen benötigt werden.

Die Pachtzahlungen setzen sich dabei üblicherweise aus einer garantierten Mindestpacht und einem prozentualen Anteil an den Einnahmen aus der Energielieferung zusammen.

Ablösebetrag für Windenergieanlagen

Der Ablösebetrag einer Windenergieanlage ergibt sich für den Grundstückseigentümer aus folgenden Vermögenspositionen:

  1. Bodenwert des unbelasteten Grundstücks
  2. Barwert der Pachtausschüttungen für Standort-, Funktions- und Wegeflächen
  3. Barwert der Folgenutzung der Standort, Funktions- und Wegeflächen (nach Ende der Betriebsdauer)
  4. Barwert der Pachtausschüttungen für Abstandsflächen

Die Kosten für den Abbau der Windenergieanlage (und damit verbunden auch die Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Flächen in ihren ursprünglichen Zustand) werden branchenüblich von der Betreibergesellschaft getragen. Diese Verpflichtung wird meist über Bankbürgschaften gegenüber dem Grundstückseigentümer abgesichert.

Service

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