Scheidung

Bei einer ehelichen Auseinandersetzung (Ehescheidung) ist der sogenannte "Zugewinn" zu ermitteln, der sich aus der Differenz des Anfangs- und des Endvermögens während der Dauer der Ehe ergibt.

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Zugewinngemeinschaft

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgelegt, dass Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, sofern sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben. Die Zugewinngemeinschaft beginnt mit dem Tag der Eheschließung und endet mit dem Tod eines Ehegatten, der Auflösung der Ehe (Ehescheidung oder Ehenichtigkeit), der nachträglichen Vereinbarung eines anderen Güterstands oder mit der Rechtskraft eines Urteils, der auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns erkennt.

Zugewinn

Als Zugewinn bezeichnet man den Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen eines Ehegatten übersteigt. Zum Anfangsvermögen gehört das gesamte Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört hat. Maßgeblich ist der Wert des Vermögens, den es zu diesem Zeitpunkt hatte. Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Auch hier gilt, dass dem Endvermögen der Wert zugrunde gelegt wird, den es zu diesem Zeitpunkt hatte.

Um das Anfangsvermögen mit dem Endvermögen vergleichen zu können, muss der Kaufkraftschwund ausgeglichen werden. Dies geschieht mit Hilfe von Indexzahlen, die auf dem Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamtes beruhen. Wenn dann im Ergebnis der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, steht dem jeweils anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu. Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Sie verjährt in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands.

Auskunftspflicht und Auskunftsrecht

Mit der Beendigung des Güterstands ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen (Auskunftspflicht). Neben der Auskunftspflicht bzw. dem Auskunftsrecht hat jeder Ehegatte auch einen Anspruch auf die Wertermittlung von Vermögensgegenständen (z. B. Immobilien). Der auf Wertermittlung in Anspruch genommene Ehegatte muss erforderliche Unterlagen vorlegen und den Wert ggf. unter Einholung von Auskünften oder Einschaltung von Hilfskräften zuverlässig ermitteln und mitteilen.

Welcher Wert ist der richtige?

Maßgeblich für die Berechnung des Zugewinns bei Immobilien ist der so genannte "wirkliche Wert", der dem Verkehrswert im Sinne des § 194 Baugesetzbuch gleichzusetzen ist. Hiervon zu unterscheiden sind Begriffe wie "aktueller Verkaufswert" oder "aktueller Marktwert". Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 23.10.1985 und vom 01.04.1992 dargelegt, dass der für die Berechnung des Zugewinns maßgebende "wirkliche Wert“ eines Grundstücks nicht zwingend mit einem „aktuellen Verkaufswert“ oder „aktuellen Marktwert“ übereinstimmen muss, d. h. Preisschwankungen, infolge vorübergehender, kurzfristiger Änderungen des Grundstücksmarktes, dürfen nicht berücksichtigt werden, sofern sie bei nüchterner Beurteilung schon am Stichtag als vorübergehend erkennbar waren. Würde als Beispiel eine „vorübergehende ungünstige Marktlage“ berücksichtigt, so würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen angemessenen Anteil an dem wirklichen, bleibenden Wert der Immobilie erlangen, während der ausgleichspflichtige Ehegatte aus den zufälligen Umständen Nutzen zieht.

Im Vorfeld einen Sachverständigen einzuschalten, kann Kosten sparen

Zur Vermeidung langwieriger, juristischer Auseinandersetzungen bietet es sich an, bereits bei der Aufstellung des Vermögensverzeichnisses einen qualifizierten Sachverständigen hinzuzuziehen. Unter bestimmten Umständen genügt häufig bereits eine gutachterliche Stellungnahme, um eine Einigung bezüglich der anzusetzenden Immobilienwerte zu erzielen. Der anschließende Gang zum Gericht spart Kosten, da die offenen Vermögensfragen bereits im Vorfeld geklärt worden sind. Auch die Einholung eines Schiedsgutachtens ist denkbar.

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