Neues Provisionsmodell

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Sachstand

Der Inhalt des Referentenentwurfes umfasst folgende Punkte (Stand 04.09.2019):

  • Betroffen von der beabsichtigten Regelung sind Wohnungen sowie Einfamilienhäuser und Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung. Nicht betroffen wären demnach Wohnobjekte ab zwei Wohnungen und gewerbliche Objekte
  • beide Parteien eines Kaufvertrages können (weiterhin) provisionspflichtig einen Makler beauftragen
  • der Käufer muss maximal die Hälfte der Gesamtprovision bezahlen
  • die Regelung dient der Wahrung des schutzwürdigen Interesses des Erwerbers. Diesen Schutz sieht der Gesetzgeber in den natürlichen Personen, weshalb die neuen Regelungen bei juristischen Personen nicht gelten sollen
  • ein Maklervertrag bedarf künftig der Textform

Ausblick

In der Region Osnabrück, Emsland und Grafschaft Bentheim ist bei vielen Maklerbüros das Model der sogenannten „Außenprovision“ üblich. Der Verkäufer beauftragt den Makler, die Kosten werden jedoch auf den Käufer „abgewälzt“, d.h. der Käufer zahlt den Makler. Da es sich regional bei rund 50 bis 70 % der gehandelten Immobilien um Ein- und Zweifamilienhäuser handelt, dürfte die geplante Neuregelung bald eine Änderung dieses Geschäftsmodells zur Folge haben.

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