Gefahr von Schimmel rechtfertigt keine Mietminderung

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Der Bundesgerichtshof kommt in seinem Urteil vom 05.12.2018 (Az. VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18) zu dem Schluss, dass die Mieter zweier Wohnungen keine Gewährleistungsansprüche gegen den Vermieter geltend machen können.

Wärmebrücken kein Sachmangel

Es handelt sich in beiden Streitfällen um Wohnungen, die 1968 und 1971 gebaut worden sind. Die darin wohnenden Mieter bemängelten, dass es aufgrund der Bauweise Wärmebrücken gebe. Dadurch bestehe insbesondere zwischen Oktober und März die Gefahr, dass sich Schimmel an den Außenwänden bildet. Sie forderten eine Mietminderung und in einem Fall zusätzlich einen Kostenvorschuss für die Beseitigung der Mängel. Hatte die Klage vor dem Landgericht noch Erfolg, wies der Bundesgerichtshof sie nun zurück. Wärmebrücken in den Außenwänden seien kein Sachmangel, sofern die Bauvorschriften und technischen Normen eingehalten wurden, die bei der Errichtung des Gebäudes galten. Ein Mangel setze eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten Zustand voraus.

Gebäudestandard des Baujahrs maßgebend

Die Mieter müssten damit rechnen, dass angemietete Räume den Wohnstandard aufweisen, der bei vergleichbaren Wohnungen üblich ist. Dabei ist grundsätzlich der Maßstab entscheidend, der bei der Errichtung des Gebäudes gültig war. Eine Wärmedämmung war 1968 beziehungsweise 1971 noch nicht vorgeschrieben und Wärmebrücken daher ein allgemein üblicher Bauzustand. Die Wärmebrücken der Wohnungen sind daher hier kein Sachmangel.

Regelmäßiges Lüften zumutbar

Vertraten die Richter des Landgerichts noch die Auffassung, dass Mieter einen Standard erwarten dürfen, der den „Grundsätzen zeitgemäßen Wohnens“ entspricht, wischten die Bundesrichter dieses Argument vom Tisch. Denn dies würde darauf hinauslaufen, dass ein neuer Mangelbegriff geschaffen würde. Letztlich müsste dann bei älteren und unsanierten Wohnungen grundsätzlich ein Neubaustandard als geschuldete Beschaffenheit zugrunde gelegt werden. Es sei zumutbar, dass Mieter älterer Wohnungen einer Schimmelbildung durch tägliches Stoßlüften entgegenwirken können. In den entschiedenen Fällen hielt der vom Gericht bestellte Sachverständige ein zweimaliges Stoßlüften von je 15 Minuten oder dreimal je 10 Minuten pro Tag für ausreichend.

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