Kapitalwert einer lebenslangen Nutzung

Aktuelle Bekanntgabe des Bundesfinanzministeriums

Am 14.11.2022 hat das Bundesfinanzministerium die neuen Vervielfältiger zur Ermittlung des Kapitalwertes lebenslanger Nutzungen bekannt gegeben.

Diese gelten ab dem 01.01.2023.

Bei lebenslangen Nutzungen handelt es sich z.B. um Wohnrechte oder Nießbrauchrechte.

Die Aktualisierung erfolgte, da das Statistische Bundesamt am 26.07.2022 die (neue) Sterbetafel 2019/2021 veröffentlicht hat.

Der Vervielfältiger ist im Kern nichts anderes als ein Rentenbarwertfaktor. Mit ihm wird der Barwert (Gegenwert) einer künftig zu erwartenden Ratenzahlung ermittelt.

Das BFM hat der Tabelle einen Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt. Bei Bewertungen wird jedoch üblicherweise der Liegenschaftszinssatz verwendet. Die Höhe ist von verschiedenen Faktoren abhängig (Objektart, Restnutzungsdauer, Mietniveau usw.). Je höher der Zinssatz, desto geringer der Barwert.

Wer also den Barwert (Kapitalwert) einer lebenslänglichen Nutzung senken möchte, sollte einen Immobiliensachverständigen hinzuziehen. Dieser kann überprüfen, ob im betreffenden Fall der Liegenschaftszinssatz möglicherweise höher liegt als der pauschale Zinssatz von 5,5 %.

Hier finden Sie die Bekanntgabe des Bundesfinanzministeriums zum Download:

Überschrift