Die Energieeinsparverordnung 2014 (EnEV 2014) sieht eine Reihe von Auflagen und Nachrüstpflichten vor, die in § 10 EnEV (Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden) genannt sind. Verstöße gegen diese Auflagen werden mit Bußgeldern geahndet.
Die in der EnEV 2014 erfassten Bußgeldtatbestände umfassen:
Sie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen? Wir helfen Ihnen gern.
Team Immobilienservice
Lübbers Sachverständigenbüro