Mieterstrom

Mieterstrom bietet für Vermieter und Mieter viele Vorteile: Vermieter können neben der Nettokaltmiete zusätzliche Einnahmen erzielen - Mieter profitieren von einem günstigeren Stromtarif.

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Quelle: Bild von solarimo auf pixabay

Was ist Mieterstrom?

Unter Mieterstrom versteht man gebäudenah produzierten Strom. Man könnte ihn auch als Direktstrom bezeichnen. Die Erzeugung erfolgt üblicherweise mit regenerativen Energien (Sonne- oder Windenergie) oder über ein Blockheizkraftwerk, wobei der erzeugte Strom direkt an die Bewohner bzw. Nutzer des Gebäudes geliefert wird. Wird die Technologie für die Versorgung eines ganzen Quartiers eingesetzt, spricht man von Quartiersstrom. Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten (z. B. bei einer technischen Störung oder Wartung), wird üblicherweise auch ein Netzanschluss hergestellt (Netzstrom).

Mieterstromvertrag

Wer als Vermieter Mieterstrom liefern möchte, muss mit den Mietern eine Stromvertrag abschließen. Eine Einbindung in einen Mietvertrag ist unzulässig. Die Abrechnung des Mieterstroms (bei Bedarf einschließlich des Netzstroms) erfolgt in der Regel über einen Contractor, da für die Lieferung die Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes zu beachten sind.

Vorteile für Mieter

Da der zum Beispiel auf dem Dach erzeugte Mieterstrom (Solarstrom durch Photovoltaik) nicht durch das öffentliche Stromnetz geleitet wird, entfallen Nutzungsentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgaben und die EEG-Umlage. Somit kann Mieterstrom in der Regel preisgünstig angeboten werden. Gesetzlich darf der Preis die Schwelle von 90% des Grundversorgungstarifs nicht überschreiten. Mieter sollten ein Mieterstromangebot stets mit anderen Angeboten vergleichen. Der Preis sollte nicht höher sein als ein günstiger Ökostromtarif. Ebenso hat ein Mieter jederzeit das Recht, den Stromliefervertrag zu kündigen oder von vornherein abzulehnen.

Vorteile für Vermieter

Mieterstrom erhöht die Attraktivität von Immobilien und bedeutet eine zusätzliche Einnahmequelle für Vermieter. Zudem bringen Mieterstromverträge höhere Erlöse als die Einspeisung von selbstproduziertem Strom in das Netz. Über Contracting-Modelle kann der Arbeitsaufwand an Drittanbieter abgegeben werden. Bei Systemen mit solarer Strahlungsenergie (Photovoltaik) kann zudem eine EEG-Förderung beantragt werden (Mieterstromzuschlag).

Mieterstrom-Contracting

Um vom Mieterstrom zu profitieren, müssen private Vermieter, Wohnungseigentümer­gemeinschaften oder Wohnungsunternehmen nicht zwingend selbst als Stromlieferant auftreten. Denkbar ist, einem Drittanbieter die Dachflächen oder die Solaranlage zu verpachten. Der Drittanbieter schließt mit den Bewohnern einen Stromliefervertrag und kümmert sich um die korrekte Zuordnung der Stromverbräuche sowie die administrative Abwicklung. Als Anbieter für Mieterstrom-Contracting kommen regionale Versorger, Netzbetreiber oder darauf spezialisierte Dienstleister in Frage.

Intelligente Messsysteme

Soll der Solarstrom sowohl zum Eigenverbrauch genutzt werden als auch in das Stromnetz eingespeist werden, werden zwei Zähler benötigt. Anstelle des Strombezugszählers des PV-Anlagenbetreibers wird dann ein Zwei-Richtungszähler installiert, der den Strombezug und die Einspeisung mit zwei separaten Zählwerken erfasst.

  1. Das Bezugszählwerk erfasst, wieviel Strom aus dem Netz benötigt wird, wenn kein Strom erzeugt wird oder weniger Strom produziert als verbraucht wird.
  2. Das Einspeisezählwerk erfasst, welche Strommenge ins Netz eingespeist wird, wenn mehr Strom erzeugt als verbraucht wird.

In einem Wohnhaus verfügt in der Regel jede Mietpartei über einen Stromzähler, da sichergestellt sein muss, dass jedem Mieter einen direkter Netzzugang zur Verfügung steht und somit der Wechsel des Stromlieferanten jederzeit möglich ist. Da jedoch hinter den Verbrauchszählern das öffentliche Stromnetz beginnt, kann der Solarstrom nicht direkt an die Mieter weitergegeben werden. Hierfür nutzt man häufig einen Summenzähler.

Der Gesetzesbeschluss zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (21.04.2023) stellt virtuelle Summenzähler (Einsatz von intelligenten Messystemen) den zuvor erforderlichen physischen Summenzählern gleich. So können die Kosten für Mieterstrom-Projekte gesenkt werden.

Um auf Mieterstrom umzustellen, müssen die bestehenden Verbrauchszähler des Netzbetreibers gegen Stromzähler des PV-Anlagebetreibers ausgetauscht werden. Zwischen den alten Zählerkästen und dem neuen Hausanschluss wird dann ein neuer Zählerschrank installiert. Der neue Zählerplatz enthält entweder den (physischen) Zwei-Richtungs-Summenzähler oder eine intelligente Messeinrichtung des Netzbetreibers und ggfls. den zur PV-Anlage gehörenden Erzeugungszähler. Die Verrechnung des gelieferten Mieterstroms wird dann vom Anlagenbetreiber gewährleistet.

Damit eine freie Wahlmöglichkeit des Stromlieferanten gewährleistet ist, wird im Summenzählermodell der Strom von Drittanbietern vom Anlagenbetreiber kostenfrei an die Mieter durchgeleitet.

Mieterstrom-Vergütung

Der Hauseigentümer kann nicht verbrauchten Strom ins Netz einspeisen. Für diesen Strom erhält er eine Vergütung nach dem EEG. Laut Gesetz erhält der Vermieter auch eine Vergütung, wenn er den erzeugten Strom an seine Mieter verkauft. Da für diesen Strom keine Netzentgelte gezahlt werden müssen, ist die Vergütung unter Umständen niedriger als bei der Netzeinspeisung.

Mieterstrom-Zuschlag

Der Mieterstromzuschlag ist eine spezielle Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG) für Strom aus Solaranlagen.

Folgenden Mieterstromzuschlag erhalten Mieterstromanlagen nach §21 Absatz 3 EEG 2023 je nach Leistung:

  • bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt: 2,67 Cent/kWh
  • bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt: 2,48 Cent/kWh
  • bis einschließlich einer installierten Leistung bis 1 Megawatt: 1,67 Cent/kWh

Stromspeicher

Eine Alternative zur Einspeisung überschüssigen Stroms in das Netz bietet ein Batteriestromspeicher für Solaranlagen. Allerdings besteht auf den eingespeicherten Strom nicht zwingend ein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag. Greifen mehrere Wohnparteien auf ein und denselben Stromspeicher zu, muss genau bestimmt und abgerechnet werden können, welche Strommengen durch welche Wohnpartei aus der häuslichen Stromerzeugungsanlage, dem Speicher und aus dem öffentlichen Netz bezogen wurden.